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TAUCHCLUB KNURRHÄHNE BARSBÜTTEL E.V.
www.tauchclub-knurrhaehne.de 1. Vorsitzender H.-Günter Behling Buchholz, Büdnerei 4 18059 Ziesendorf Tel.: (03 81) 2 43 39 71 Fax: (0 32 12) 13 13 13 7 Handy: (0 15 78) 4 16 16 71
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2. Vorsitzender Ronald Bleck
Rosmarienstraße 26 22047 Hamburg (0 40) 69 64 61 88
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Satzung vom 3. Februar 1991; zuletzt geändert am 22. Januar 2000
§ 1 Name, Sitz
Der am 3.2.1991 gegründete Verein trägt den Namen Tauchclub Knurrhähne Barsbüttel e.V. (TCKB). Er hat seinen Sitz in Barsbüttel. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Reinbek unter Nr. 0381 eingetragen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der TCKB fördert und vertritt die Interessen des Tauchsports und die damit verbundenen, wissenschaftlichen und sonstigen Tätigkeiten. Insbesondere die Unterweisung und Vermittlung theoretischer und praktischer Kenntnisse an alle Mitglieder bezüglich des Tauchsports sowie die Förderung der Jugendarbeit im Tauchsport. Er wahrt die Grundsätze und Richtlinien des VDST und bekennt sich zum Grundsatz der Sportkameradschaft. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des TCKB dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Club fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
Voraussetzung der Mitgliedschaft ist: a. eine schriftliche Anmeldung b. Der Nachweis eines ärztliches Unbedenklichkeitsbefundes nach den Richtlinien des VDST. c. Die Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrages. d. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. e. Die Probezeit beträgt 3 Monate. f. Mitglied kann jeder werden, ohne Rücksicht auf seine Nationalität, Konfession oder politische Gesinnung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann erlöschen durch: a. freiwilligen Austritt. Dieser muss per Einschreiben an den 1. oder 2. Vorsitzenden erfolgen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartales erfolgen. b. Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn es die Interessen und das Ansehen des Clubs erfordern, sowie bei Verzug der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen von einem Quartal. c. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen diesen Beschluss kann die/ der Betroffene innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet danach endgültig. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Clubs keine Ansprüche an dem Clubvermögen.
§ 5 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem: a. 1. Vorsitzenden b. 2. Vorsitzenden c. Kassenwart d. Gerätewart e. Schriftführer f. Trainingsleiter g. Jugendwart Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtig. Der Kassenwart des TCKB ist in seinem Geschäftsbereich besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB. Der Vorstand leitet den TCKB im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden nach Bedarf und mit angemessener Frist einberufen und geleitet. Die Einberufung hat an alle Vorstandsmitglieder zu erfolgen. Jede so einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder einschließlich des 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
§ 6 Wahl des Vorstandes
Die Wahl erfolgt jährlich durch die Mitgliederversammlung. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Die Wiederwahl der vorgenannten Personen ist zulässig.
§ 7 Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Dazu sind die Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Bei jüngeren Mitgliedern entscheidet die Stimme der gesetzlichen Vertreter. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 8 Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung
a. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. b. Ihr sind der Bericht des Vorsitzenden, des Kassenwarts und des Kassenprüfers zu geben. c. Ihr obliegt die Entlastung des Vorstandes. d. Sie wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer. e. Ihr obliegt die Behandlung vorliegender Anträge. f. Entscheidungen über vorzeitige Abberufungen eines Vorstandsmitgliedes, wenn mit einfacher Mehrheit das Misstrauen ausgesprochen wird. g. Entscheidungen über Einsprüche. h. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden berufen, wenn nach Vorstandsbeschluss das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung gesetzt werden, sondern sie müssen vorher angekündigt sein. Bei einer Änderung bedürfen sie einer 3/ 4 Mehrheit der von der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 10 Beiträge
Die Beiträge sind vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Beiträge werden in der Mitgliederversammlung alljährlich mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Jugendliche, deren Eltern oder Elternteil bereits zahlendes Mitglied im Verein sind, wird Beitragsfreiheit bis zum 18. Lebensjahr gewährt.
§ 11 Jugendvertretung
Die Interessen der Jugend des TCKB werden wahrgenommen von: a. der Jugendversammlung b. dem Jugendwart bzw. seinem Vertreter Maßgebend für die Arbeit der Vereinsjugend ist die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend beschlossen und vom Vorstand genehmigt sein muss.
§ 12 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Schatzmeisters. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf von 2 Jahren muss jeweils ein neuer Kassenprüfer gewählt werden.
§ 13 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung. Mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienen Mitglieder wird der Antrag angenommen. Das vorhandene Vereinsvermögen geht an den Tauchsportlandesverband Schleswig Holstein e.V. in Kiel, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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